Gerichtsurteil über Berufsunfähigkeits-Rente
Vermag ein Versicherungsnehmer seine Krankheit durch einfache, gefahrlose, nicht mit Schmerzen verbundene, sichere Aussicht auf Heilung oder Linderung gebietende medizinische Maßnahmen zu bekämpfen, so stehen ihm, unterlässt er dies, keine Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu.
So lautet ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2004. Im vorliegenden Fall wollte ein Fahrlehrer wegen eines Rückenleidens eine Rente bei seiner privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend machen. Die Versicherung berief sich darauf, dass der Betroffene sein Leiden durch den Aufbau einer Rücken stabilisierenden Muskulatur und durch Rücken gerechtes Alltagsverhalten erheblich mindern könnte. Diese Alternative lehnte der Versicherungsnehmer ab und klagte auf Zahlung der Rente. Das Gericht bestätigte die Versicherung mit der Begründung, komplikationsfreie Therapiemaßnahmen seien jedem Betroffenen zumutbar.